Obst- und Gartenbauverein Fellbach e.V.seit 1912
 

Satzung
des

Obst- und Gartenbauvereins Fellbach e.V.


 

 

Vereinssatzung OGV Fellbach
Hier kann die Satzung des OGV Fellbach, als Druckversion herunter geladen werden.
2023-OGV-Satzung-mU.pdf (476.85KB)
Vereinssatzung OGV Fellbach
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Satzung des
Obst- und Gartenbauvereins Fellbach e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Obst- und Gartenbauverein Fellbach e.V.
im folgenden kurz Verein genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Fellbach.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Registergericht eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht, insbesondere die Förderung der Obst- und Gartenkultur, Kleingärtnerei, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Ortsverschönerung innerhalb seines Vereinsgebietes.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
(1) Laufende Information seiner Mitglieder über die wirtschaftlichen, ideellen und ethischen Werte der Obst- und Gartenkultur.
(2) Förderung der Pflanzenzucht und Förderung des Obstbaus zum Nutzen und Wohle der Allgemeinheit.
(3) Die Heimat- und Stadtverschönerung durch Blumenschmuck, Hausgartenpflege und Landschaftsgestaltung
(4) Die Pflege und Erhaltung der Landschaft, insbesondere des Streuobstbaues in Verbindung mit dem Erhalt alter regionaler und lokaler Streuobstsorten
(5) Die ständige Weiterbildung seiner Mitglieder durch
a) Abhaltung von Versammlungen mit Fachvorträgen, sowie Durchführung von Schnittunterweisungen, Veredelungskursen, und anderen Lehrgängen, Rundgängen und evtl. Lehrschauen bzw. Ausstellungen;
b) gemeinsame Lehrfahrten und Besichtigungen beispielhafter Obst- und Gartenbaubetriebe sowie Obst- und Gartenanlagen;
(6) Die Nachwuchsförderung für den heimischen Obst- und Gartenbau.
(7) Förderung des Naturschutzes und Landschaftspflege im Allgemeinen, sowie des Vogelschutzes und der Bienenzucht.
(8) Die Vertretung des Erwerbsobst- und Erwerbsgartenbaus ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (siehe §2) verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau
(1) Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden- Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche die Zwecke und Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind an der Gestaltung der in §2 beschriebenen Ziele mitzuwirken.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die endgültige Aufnahme in den Verein entscheidet der Beirat. Die Entscheidung des Beirates ist dem Antragsteller mitzuteilen.  Eine Ablehnung ist dem Antragsteller zu begründen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes oder durch Austritt, Ausschluss oder Kündigung.
(2) Jedes Mitglied kann mit 4 Wochen Frist zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
b) mehr als 3 Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages oder ggf. Aufnahmegebühr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht begleicht.
(4) Das Mitglied hat Gelegenheit, gegenüber dem Beirat zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind ihm mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.
(5) Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Beirat.
(6) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Jahr zu erfüllen.
(7) Ein Anrecht auf die anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrages für das lfd. Vereinsjahr bei unterjährigem Ausscheiden besteht nicht.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte der Mitglieder:

  •  Aufklärung und Rat in allen obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
  •  Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind die Anträge mindestens 8 Tage vor derselben beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen;
  •  die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
  •  an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Pflichten der Mitglieder:

  • Die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen;
  •  Sich für die Durchführung der Vereinsziele gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen;
  •  die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Beirates zu vergüten;
  •  die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 9 der Satzung fristgerecht abzuführen.

(3) Stimmrecht und Wählbarkeit

  •  Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
  •  Wählbar ist jedes unbeschränkt geschäftsfähige Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  •  Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  •  Bei einer „Paar“-Mitgliedschaft, hat das Paar nur ein einfaches Stimmrecht.


§ 8 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Als Verein halten wir uns an die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
(5) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(7) Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.
(8) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(9) Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
(10) Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit.
(11) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner Homepage.
(12) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 9 Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
(a) die Beiträge der Mitglieder
(b) Zuschüsse aus öffentlichen Quellen
(c) Zuwendungen an den Verein
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird vom Beirat vorgeschlagen und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt grundsätzlich mittels Lastschriftmandat per Bankeinzug. Bei Nichterteilung einer Einzugsermächtigung kann die Aufnahme in den Verein verweigert werden.
Mitglieder, die kein Lastschriftmandat erteilen, verpflichten sich ihren Jahresbeitrag bis spätestens 31.03. des lfd. Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu entrichten. Bei Nichtentrichtung bis zum Termin bzw. schriftlicher Aufforderung durch den Verein wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr wird durch den Beirat festgelegt.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) Mitgliederversammlung
(b) Vorstand
(c) Beirat

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Allgemeines
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens ein Mal, in der Regel im Laufe des ersten Vierteljahres stattfinden.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform oder auch als rein virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Die konkrete Form gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand erlassen wird.
Diese ist kein Bestandteil der Satzung.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine eMail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch unter der zuletzt in Textform mitgeteilten eMail-Adresse eingeladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Eine Ausnahme hiervon bildet § 18 Auflösung des Vereins.
Die Wahlen sind geheim, dazu bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Wahlleiters können die Wahlen, wenn niemand widerspricht, auch in offener Abstimmung durch Handzeichen oder durch zu Beginn der Versammlung an die stimmberechtigten Mitglieder ausgegebene farbige Abstimmzettel erfolgen.
Der Vorstand/Beirat bzw. dessen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
(2) Rechte und Pflichten
Die Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) die Festlegung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages
d) die Neuwahl von Vorstand und Beirat
e) Satzungsänderungen, soweit sie zur Erreichung der Vereinsaufgaben und zur zweckentsprechenden Stellung der Dachorganisation auf Kreis-, Landes- und Bundesebene dienlich erscheint
f) Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vereinsvorstand oder Beirat zur Entscheidung vorgelegt werden
g) die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) die Bestellung von Rechnungsprüfer
j) die Beschlussfassung über Anträge
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können in der Versammlung behandelt werden, sofern der Beirat zustimmt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
(a) wenn der Vereinsvorstand bzw. Beirat dies beschließt
(b) wenn mindestens 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen
Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen und des Zwecks an den Vereinsvorstand zu richten. In diesen Fällen hat der Vereinsvorstand innerhalb von 2 Wochen die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die Mitglieder und öffentlich über die örtliche Presse.

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:

  •  1. Vorsitzender
  •  2. Vorsitzender als Stellvertreter
  • Kassierer
  •  Schriftführer

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einzelne Mitglieder von Vorstand oder Beirat zur Erledigung übertragen.
(4) Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder während der Wahlperiode ein oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.
(7) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirates und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung.
(8) Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, den Beirat und die Sitzung des Vorstandes sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
(9) Dem Vorstand steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

§ 13 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus:
 den Mitgliedern des Vorstandes (§12 Abs.1)
 bis zu 6 Beiratsmitgliedern
(2) Bei der Behandlung grundsätzlicher und wichtiger Fragen ist der Beirat an den Beratungen des Vorstandes zu beteiligen.
(3) Der Beirat ist berechtigt, bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder für ausscheidende Vorstandsmitglieder ergänzend nachzuwählen.
(4) Dem Beirat ist vorbehalten eine Geschäfts-, Wahl-, Finanz- und Gartenordnung zu beschließen
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheiden die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB (§12 Abs.6) durch einfache Mehrheit.
(7) Sitzungen des Beirates können auch online, z.B. per Videokonferenz oder in schriftlichen Verfahren erfolgen. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirates beträgt 4 Jahre. Um eine kontinuierliche Arbeit im Verein zu gewährleisten, wird jeweils die Hälfte alle 2 Jahre gewählt.
Einmal steht der Vorsitzende, der Schriftführer und drei Mitglieder des Beirates, zwei Jahre später der 2. Vorsitzende, der Kassier und die drei anderen Mitglieder des Beirates zur Wahl.
(9) Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören oder Angestellte des Vereins sein dürfen.
Die Kassenprüfer werden auf 4 Jahre gewählt.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindesten einmal jährlich für das vergangene Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
(3) Der Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.
(4) Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassierer's und des übrigen Vorstandes.

§ 15 Sitzungsprotokolle
(1) Über Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden.
(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 16 Satzungsänderungen
(1) Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
(2) Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Änderungen, die vom Registergericht zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit der Satzung oder Finanzamt zum Erhalt der steuerlichen Gemeinnützigkeit gefordert und empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen von Vorstand und Beirat beschlossen werden.
(5) Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

§ 17 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
(4) Sollte im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung. Jedoch sollen die anderen gesetzlich zulässigen Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben.

§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen werden muss.
(2) Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder erforderlich
(3) Kommt diese nicht zu Stande, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Fellbach die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Pflanzenzucht, insbesondere des Obst- und Gartenbaus in Fellbach zu verwenden hat.
(6) Liquidatoren im Fall der Auflösung sind je einzelvertretungsberechtigt die Vorstandsmitglieder, es sei denn die Versammlung beschließt etwas anderes.

Fellbach, den 14. März 2023